Artikel 74
Soweit vorstehend keine Regelung
getroffen ist, bestimmt der Prisenhof sein Verfahren selbst.
Artikel 75
Die Vorschriften zur Durchführung
und Ergänzung dieses Gesetzes werden vom Reichsminister der Justiz und vom
Oberbefehlshaber der Kriegsmarine erlassen.
Artikel 76
Das Gesetz, betreffend
die Prisengerichtsbarkeit, vom 3. Mai 1884 (Reichsgesetzbl.S.49), die
Prisengerichtsordnung vom 15. April 1911 (Reichsgesetzbl. 1914 S. 301) und die
zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen treten außer Kraft.
Artikel 77
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage
der Verkündung in Kraft.