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1. Erklärung
vom 16. April 1856 über Grundsätze
des Seerechts (Pariser Deklaration)
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Die Bevollmächtigten, welche den Pariser Vertag vom 30. März
1856 unterzeichnet haben, sind sich nach stattgehabter Beratung, in Betracht:
daß da Seerecht in Kriegszeiten während langer Zeit der Gegenstand
bedauerlicher Streitigkeiten gewesen ist;
daß die Ungewissheit der in dieser Beziehung obwaltenden
Rechte und Pflichten zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Neutralen und
den Kriegführenden Anlaß gibt, aus denen ernste Schwierigkeiten und selbst
Konflikte entspringen können;
daß es folglich von Nutzen gereicht, gleichmäßige Grundsätze
über einen so wichtigen Punkt festzustellen;
daß die auf dem Kongreß zu Paris versammelten
Bevollmächtigten den Absichten, von welchen ihre Regierung beseelt sind, nicht
besser zu entsprechen vermögen, als indem sie feststehende Grundsätze hierüber
in die völkerrechtlichen Beziehungen einzuführen suchen;
mit gehöriger Ermächtigung versehen, übereingekommen, sich
über die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu verständigen, und haben, nach
erzieltem Einverständnis, die nachstehende feierlich Erklärung beschlossen.
- Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft;
- Die neutrale Flagge deckt das feindliche Gut, mit Ausnahme
der Kriegskonterbande;
- Neutrales Gut unter feindlicher Flagge, mit Ausnahme der
Kriegskonterbande, darf mit Beschlag belegt werden;
- Die Blockaden müssen, um rechtsverbindlich zu sein,
wirksam sein, durch eine Streitmacht aufrechterhalten werden, welche
hinreicht, um den Zugang zur Küste des Feindes wirklich zu verhindern.
Die Regierungen er unterzeichnenden
Bevollmächtigten verpflichten sich, diese Erklärung zur Kenntnis derjenigen
Staaten zu bringen, welch nicht zur Teilnahme an dem Pariser Kongresse berufen
waren, und sie zum Beitritte einzuladen.
In der Überzeugung, daß die
hiermit von Ihnen verkündigten Grundsätze von der ganzen Welt nur mit Dank
aufgenommen werden können, bezweifeln die unterzeichnenden Bevollmächtigten
nicht, daß die Bemühungen ihrer Regierungen, denselben die allgemeine
Anerkennung verschaffen, von vollständigem Erfolge gekrönt sein werden.
Gegenwärtige Erklärung ist und
wird nur zwischen denjenigen Mächten verbindlich sein, welche derselben
beigetreten sind oder beitreten werden.
Geschehen zu Paris, den 16. April
1868.
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