Art.1. Die Blockade muß auf die
feindlichen und vom Feinde besetzten Häfen beschränkt werden.
Art. 2. Entsprechend der Pariser
Deklaration von 1856 muß die Blockade, um rechtlich wirksam zu sein,
tatsächlich wirksam sein, das heißt, durch eine Streitmacht aufrechterhalten
werden, welche hinreicht, um den Zugang zur feindlichen Küste in Wirklichkeit
zu verhindern.
Art. 3. Die Frage, ob die
Blockade tatsächlich wirksam ist, bildet eine Tatfrage.
Art. 4. Die Blockade gilt nicht
als aufgehoben, wenn sich die blockierenden Streitmächte infolge schlechten
Wetters zeitweise entfernt haben.
Art. 5. Die Blockade muß den
verschiedenen Flaggen gegenüber unparteiisch gehandhabt werden.
Art. 6. Der Befehlshaber der
blockierenden Streitmacht kann Kriegsschiffen die Erlaubnis erteilen, den
blockierten Hafen anzulaufen und ihn später wieder zu verlassen.
Art. 7. Ein neutrales Schiff
kann im Falle der von einer Befehlsstelle der blockierenden Streitkräfte
festgestellten Seenot in die blockierte Örtlichkeit einlaufen und diese später
unter der Voraussetzung wieder verlassen, daß es dort keinerlei Ladung gelöscht
oder eingenommen hat.
Art. 8. Um rechtlich wirksam zu sein muß die Blockade gemäß Artikel 9 erklärt und gemäß Artikel 11, 16 bekannt
gegeben werden.
Art. 9. Die Blockadeerklärung
wird entweder von der blockierenden Macht oder von den in ihrem Namen
handelnden Befehlsstellen der Marine erlassen.
Sie bestimmt:
- den Tag des Beginns der Blockade;
- die geographischen Grenzen der blockierten Küstenstrecke;
- die Frist, die den neutralen Schiffen zum Auslaufen gewährt werden muß.
Art. 10. Wenn die blockierende
Macht oder die in ihrem Namen handelnden Befehlsstellen der Marine die Angaben
nicht einhalten, die sie zufolge Artikel 9 Nr. 1,2 in die Blockadeerklärung
aufzunehmen hatten, so ist diese Erklärung nichtig, und ist eine neue Erklärung
notwendig, damit die Blockade Rechtswirksamkeit erlangt.
Art. 11. Die Blockadeerklärung wird bekannt gegeben:
- den neutralen Mächten durch die blockierende Macht mittels
einer Mitteilung, die an die Regierungen selbst oder an deren beglaubigte
Vertreter zu richten ist;
- den örtlich zuständigen Behörden durch den Befehlshaber
der blockierenden Streitmacht. Diese Behörden sollen davon ihrerseits
möglichst bald die fremden Konsuln benachrichtigen, die ihre Amtstätigkeit
in dem blockierten Hafen oder auf der blockierten Küstenstrecke ausüben.
Art. 12. Die Regeln über die
Erklärung und die Bekanntgabe der Blockade finden ebenfalls Anwendung, wenn die
Blockade ausgedehnt oder nach ihrer Aufhebung wieder aufgenommen werden soll.
Art. 13. Die freiwillige
Aufhebung sowie jede etwa erfolgende Einschränkung der Blockade muß auf die im
Artikel 11 vorgeschriebene Art bekanntgegeben werden.
Art. 14. Die Zulässigkeit der
Beschlagnahme eines neutralen Schiffes wegen Blockadebruchs ist bedingt durch
die wirkliche oder vermutete Kenntnis der Blockade.
Art. 15. Die Kenntnis der
Blockade wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, wenn das Schiff einen
neutralen Hafen nach Ablauf angemessener Zeit seit Bekanntgabe der Blockade an
die diesen Hafen innehabende Macht verlassen hat.
Art. 16. Wenn ein Schiff, das
sich dem blockierten Hafen nähert, von dem Bestehen der Blockade keine Kenntnis
erlangt hat, auch diese Kenntnis nicht vermutet werden kann, so muß die
Bekanntgabe an das Schiff selbst durch einen Offizier eines der Schiffe der
blockierenden Streitmacht erfolgen. Diese Bekanntgabe muß in das Schiffstagebuch
eintragen werden unter Angabe des Tages und der Stunde sowie des derzeitigen
Schiffsorts.
Einem neutralen Schiffe, das aus
dem blockierten Hafen ausläuft, muß freie Durchfahrt gestattet werden, wenn
infolge einer Versäumnis des Befehlshabers der blockierenden Streitmacht die
Blockadeerklärung den örtlich zuständigen Behörden nicht bekanntgegebenen
Erklärung eine Frist nicht bestimmt war.
Art 17. Die Beschlagnahme
neutraler Schiffe wegen Blockadebruchs darf nur innerhalb des Aktionsbereichs
der Kriegsschiffe stattfinden, die beauftragt sind, die tatsächlich Wirksamkeit
der Blockade sicherzustellen.
Art. 18. Die blockierenden
Streitkräfte dürfen den Zugang zu neutralen Häfen und Küsten nicht versperren.
Art. 19. Ein die Beschlagnahme
des Schiffes rechtfertigender Blockadebruch ist nicht als vorliegend
anzunehmen, wenn sich das Schiff derzeit auf der Fahrt nach einem nicht
blockierten Hafen befindet, wie auch immer die spätere Bestimmung von Schiff
oder Ladung sein mag.
Art. 20. Ein Schiff, das unter Blockadebruch
den blockierten Hafen verlassen oder anzulaufen versucht hat, bleibt der
Beschlagnahme ausgesetzt, solange es durch ein Kriegsschiff der blockierenden
Streitmacht verfolgt wird. Ist die Verfolgung aufgegeben oder die Blockade
aufgehoben, so kann seine Beschlagnahme nicht mehr bewirkt werden.
Art. 21. Ein des Blockadebruchs
schuldig befundenes Schiff wird eingezogen. Die Ladung wird gleichfalls
eingezogen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß der Befrachter zur Zeit der
Verladung der Ware die Absicht des Blockadebruchs weder gekannt hat noch kennen
konnte.