Art.22. Als Kriegskonterbande
werden ohne weiteres die nachstehenden, unter der Bezeichnung absolute
Konterbande begriffenen Gegenstände und Stoffe angesehen:
- Waffen jeder Art, mit Einschluß der Jagdwaffen, und ihr
als solche kenntlichen Bestandteile;
- Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art sowie ihre
als solche kenntlichen Bestandteile;
- Schießpulver und Sprengstoffe, die besonders für den Krieg
bestimmt sind;
- Lafetten, Munitionswagen, Protzen, Proviantwagen,
Feldschmieden und ihre als solche kenntlichen Bestandteile;
- militärische und als solche kenntliche Kleidungs- und
Ausrüstungsstücke
- militärisches, las solches kenntliches Geschirr jeder Art;
- für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Lasttiere;
- Lagergerät und seine als solche kenntlichen Bestandteile;
- Panzerplatten;
- Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie solche
Bestandteile, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit nur auf einem
Kriegsfahrzeuge benutzt werden können;
- Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausschließlich zur
Anfertigung von Kriegsmaterial oder zur Anfertigung und Ausbesserung von
Waffen und von Landkriegs- oder Seekriegsmaterial hergestellt sind.
Art. 23. Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich
für den Krieg verwendet werden, können in die Liste der absoluten
Kriegskonterbande mittels einer Erklärung, die bekanntzugeben ist, aufgenommen
werden.
Die Bekanntgabe wird an die
Regierungen der anderen Mächte oder an deren bei der erklärenden Macht
beglaubigten Vertreter gerichtet. Eine Bekanntgabe, die nach Beginn der
Feindseligkeiten stattfindet, wird nur an die neutralen Mächte gerichtet.
Art. 24. Als Kriegskonterbande
werden ohne weiteres folgende für kriegerische wie für friedliche Zwecke
verwendbare, unter der Bezeichnung relative Konterbande begriffene Gegenstände
und Stoffe angesehen:
- Lebensmittel;
- Furage und zur Viehfütterung geeignet Körnerfrüchte;
- für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke,
Kleidungsstoffe und Schuhwerk;
- Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie Papiergeld;
- für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art und ihre
Bestandteile;
- Schiffe, Boote und Fahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und
Vorrichtungen für Trockendocks sowie ihre Bestandteile;
- festes und rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-,
Funktelegraphen- und Telefonmaterial;
- Luftschiffe und Flugmaschinen, ihre als solche kenntlichen
Bestandteile sowie Zubehörstücke, Gegenstände und Stoffe, die erkennbar
zur Luftfahrt oder zu Flugzwecken dienen sollen;
- Feuerungsmaterial und Schmierstoffe;
- Schießpulver und Sprengstoffe, die nicht besonders für den
Krieg bestimmt sind;
- Stacheldraht sowie die zu dessen Befestigung und
Zerschneidung dienenden Werkzeuge;
- Hufeisen und Hufschmiedegerät;
- Geschirr und Sattelzeug;
- Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und nautische
Instrumente aller Art.
Art. 25. Gegenstände und Stoffe, die für kriegerische wie
für friedliche Zwecke verwendbar sind und nicht schon in den Artikeln 22, 24
aufgeführt sind, können mittels einer Erklärung, die in der im Artikel 23 Abs.
2 vorgesehenen Weise bekanntzugeben ist, in die Liste der relativen Konterbande
aufgenommen werden.
Art. 26. Verzichtet eine Macht ihrerseits darauf,
Gegenstände und Stoffe, die zu den Artikeln 22, 24 aufgezählten Gruppen
gehören, als Kriegskonterbande zu betrachten, so hat sie ihre Absicht durch
eine Erklärung kundzugeben, die in der im Artikel 23 Abs. 2 vorgesehenen Weise
bekannt gemacht wird.
Art. 27. Gegenstände und Stoffe, die für kriegerische Zwecke
nicht verwendbar sind, können nicht als Kriegskonterbande erklärt werden.
Art. 28. Als Kriegskonterbande können die nachstehenden
Gegenstände nicht erklärt werden:
- Rohbaumwolle, Rohwolle, Rohseide, rohe Jute, roher Flachs,
roher Hanf und andere Rohstoffe der Textilindustrie, sowie die daraus
gesponnenen Garne;
- ölhaltige Nüsse und Sämereien, Kopra;
- Kautschuk, Harz, Gummi und Lack, Hopfen;
- rohe Felle, Hörner, Knochen und Elfenbein;
- natürlicher und künstlicher Dünger, mit Einschluß der für
die Landwirtschaft verwendbaren Nitrate und Phosphate;
- Erze;
- Erde, ton , Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des
Marmors, Ziegelsteine, Schiefer und Dachziegel;
- Porzellan- und Glaswaren;
- Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe;
- Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer
Herstellung bestimmten Materialien, und Firnis
- Chlorkalk, Soda, Ätznatron, schwefelsaures Natron in
Kuchen, Ammoniak, schwefelsaures Ammoniak und Kupfervitriol;
- Maschinen für Landwirtschaft, für Bergbau, für
Textilindustrie und für Buchdruckerei;
- Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und
Korallen;
- Turm- und Wanduhren, Standuhren, Taschenuhren außer
Chronometern;
- Mode- und Galanteriewaren;
- Federn jeder Art, Haare und Borsten;
- Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und zum Wohnungsschmucke;
Bureaumöbel und Bureaubedarf.
Art. 29. Als Kriegskonterbande können ferner nicht angesehen
werden:
- Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur Pflege der
Kranken und Verwundeten dienen, jedoch mit der Maßgabe, daß sie im Fall
gewichtiger militärischer Erfordernisse gegen Entschädigung angefordert
werden können, wenn sie die in Artikel 30 vorgesehene Bestimmung haben;
- Gegenstände und Stoffe, die zum Gebrauche des Schiffes, wo
sie vorgefunden werden, oder zum Gebrauche der Besatzung oder der
Passagiere diese Schiffes während der Reise bestimmt sind.
Art. 30. Die Gegenstände der absoluten Konterbande
unterliegen der Beschlagnahme, wenn bewiesen wird, daß ihre Bestimmung das
feindliche oder vom Feinde besetzte Gebiet oder die feindliche Streitmacht ist.
Es macht keinen Unterschied, ob die Zuführung dieser Gegenstände unmittelbar
erfolgt, oder ob sie noch eine Umladung oder eine Beförderung zu Lande
erfordert.
Art. 31. Der Beweis für die im Artikel 30 vorgesehene
Bestimmung ist in folgenden Fällen endgültig erbracht:
- wenn die Ware nach den Urkunden in einem feindlichen Hafen
ausgeladen oder der feindlichen Streitmacht geliefert werden soll;
- wenn das Schiff nur feindliche Häfen anlaufen soll oder
wenn es einen feindlichen Hafen berühren oder zu der feindlichen
Streitmacht stoßen soll, bevor es den neutralen Hafen erreicht, wohin die
Ware urkundlich bestimmt ist.
Art. 32. Die Schiffspapiere begründen vollen Beweis in
Ansinnen der Fahrt des Schiffes, das absolute Konterbande an Bord hat, es sei
denn, daß beim Antreffen des Schiffes dieses offenbar von der nach den
Schiffspapieren einzuhaltenden Fahrt abgewichen ist du seinen hinreichenden
Grund für diese Abweichung nachzuweisen vermag.
Art. 33. Die Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen
der Beschlagnahme, wenn bewiesen wird, daß sie für den Gebrauch der Streitmacht
oder der Verwaltungsstellen des feindlichen Staates bestimmt sind, es sei denn,
daß im letzteren Falle nach Ausweis der Umstände die Gegenstände tatsächlich
nicht für den derzeitigen Krieg benutzt werden können; der letzte Vorbehalt
findet auf die im Artikel 24 Nr. 4 bezeichneten Sendungen keine Anwendung.
Art. 34. Die im Artikel 33 vorgesehene Bestimmung wird
vermutet, wenn die Sendung an die feindlichen Behörden oder an einen im
feindlichen Lande ansässigen Händler gerichtet ist, von dem es feststeht, daß
er dem Feinde Gegenstände und Stoffe dieser Art liefert. Das Gleiche gilt für
eine Sendung, die nach einem befestigten Platze des Feindes oder nach einem
anderen der feindlichen Streitmacht als Basis dienenden Platze bestimmt ist;
diese Vermutung findet jedoch keine Anwendung auf das Kauffahrteischiff selbst,
da nach einem dieser Plätze fährt und dessen Eigenschaft als Konterbande
bewiesen werden soll.
Treffen die vorstehenden Vermutungen nicht zu, so wird
vermutet, daß die Bestimmung unschädlich ist.
Die in diesem Artikel aufgestellten Vermutungen lassen den
Beweis des Gegenteils zu.
Art. 35. Die Gegenstände der relativen Konterbande
unterliegen der Beschlagnahme nur auf einem Schiffe, das sich auf der Fahrt
nach einem feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiet oder zur feindlichen
Streitmacht befindet und das diese Gegenstände nicht in einem neutralen
Zwischenhafen ausladen soll
Die Schiffspapiere begründen vollen Beweis in Ansehung der
Fahrt des Schiffes sowie des Ortes der Ausladung der Waren, es sei denn, daß
beim Antreffen des Schiffes dieses offenbar von der nach den Schiffspapieren
einzuhaltenden Fahrt abgewichen ist und keinen hinreichenden Grund für diese
Abweichung nachzuweisen vermag.
Art. 36. Hat das feindliche Gebiet keine Seegrenze, so
unterliegen die Gegenstände der relativen Konterbande, abweichend von Artikel
35, der Beschlagnahme, sofern bewiesen wird, daß sie die im Artikel 33
vorgesehene Bestimmung haben.
Art. 37. Befördert ein Schiff Gegenstände, die der
Beschlagnahme als absolute oder relative Konterbande unterliegen, so kann es
auf hoher See oder in den Gewässern der Kriegsführenden während der ganzen
Dauer seiner Reise beschlagnahmt werden, selbst wenn es die Absicht hat, einen
Zwischenhafen anzulaufen, bevor es die feindliche Bestimmung erreicht.
Art. 38. Auf Grund einer früher ausgeführten, aber bereits
vollendeten Beförderung von Konterbande kann eine Beschlagnahme nicht bewirkt
werden.
Art. 39. Die Gegenstände der Konterbande unterliegen der
Einziehung.
Art. 40. Die Einziehung des die Konterbande befördernden
Schiffes ist zufällig, wenn die Konterbande nach Wert, Gewicht, Umfang oder
Fracht mehr als die Hälfte der Ladung ausmacht.
Art. 41. Wird das die Konterbande befördernde Schiff
freigelassen, so fallen die der nehmenden Kriegsmacht durch das Verfahren vor
der nationalen Prisengerichtsbarkeit sowie durch die Erhaltung von Schiff und
Ladung während der Untersuchung erwachsenen Kosten dem Schiffe zur Last.
Art. 42. Die dem Eigentümer der Konterbande gehörenden
Waren, die sich an Bord desselben Schiffes befinden, unterliegen der
Einziehung.
Art. 43. Wird ein Schiff auf See angetroffen, das sich in
Unkenntnis der Feindlichkeiten oder der auf seine Ladung anwendbaren
Konterbandeerklärung befindet, so könne die Gegenstände der Konterbande nur
gegen Entschädigung eingezogen werden; das Schiff und der Rest der Ladung sind
von der Einziehung sowie von den im Artikel 41 vorgesehenen Kosten befreit. Das
Gleiche gilt, wenn der Kapitän von dem Beginne der Feindseligkeiten oder von
der Konterbandeerklärung Kenntnis erlangt hat, die Gegenstände der Konterbande
aber noch nicht hat ausladen können.
Daß das Schiff den Kriegszustand oder die
Konterbandeerklärung kennt, wird angenommen, wenn es einen neutralen nach
Ablauf gemessener Zeit seit Bekanntgabe des Beginns der Feindseligkeit oder der
Konterbandeerklärung an die diesen Hafen innehabende Macht verlassen hat. Daß
der Kriegszustand dem Schiff bekannt ist, wird auch angenommen, wenn es einen
feindlichen Hafen nach Begin der Feindseligkeiten verlassen hat.
Art. 44. Ein wegen Konterbande angehaltenes Schiff, das mit
Rücksicht auf das Mengenverhältnis der Konterbande nicht der Einziehung
unterliegt, kann je nach den Umständen zur Fortsetzung der Fahrt ermächtigt
werden, wenn der Kapitän bereit ist, die Konterbande dem Schiffe des
Kriegsführenden zu überliefern.
Die Übergabe der Konterbande wird von dem nehmenden
Kriegsschiff in dem Tagebuch des angehaltenen Schiffes vermerkt; der Kapitän
diese Schiffes hat dem nehmenden Kriegsschiffe beglaubigte Abschrift aller
zweckdienlichen Papiere zu übergeben.
Das nehmende Kriegsschiff ist befugt, die ihm so
überlieferte Konterbande zu zerstören.