Art. 45. Ein neutrales Schiff wird eingezogen und unterliegt
überhaupt der Behandlung, die ein neutrales, der Einziehung wegen
Kriegskonterbande unterworfenes Schiff erfahren würde:
- falls es die Reise eigens zum Zwecke der Beförderung
einzelner in die feindliche Streitmacht eingereihter Personen oder zur
Nachrichtenbeförderung im Interesse des Feindes ausführt;
- falls es mit Wissen des Eigentümers, des Charterers oder
des Kapitäns eine geschlossene feindliche Truppenabteilung oder eine oder
mehrere Personen, die während der Fahrt die Operationen des Feindes
unmittelbar unterstützen, an Bord hat.
In den unter den vorstehenden Nummern bezeichneten Fälle
unterliegen die dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren gleichfalls der
Einziehung.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung,
wenn das Schiff zu der Zeit, wo es auf See betroffen wird, von den
Feindseligkeiten keine Kenntnis erlangt hat oder wenn der Kapitän vom Beginne
der Feindseligkeiten Kenntnis erlangt hat, die beförderten Personen aber noch
nicht hat ausschiffen können. Daß das Schiff den Kriegszustand kennt wird
angenommen, wenn es einen feindlichen Hafen nach Beginn der Feindseligkeiten
oder einen neutralen Hafen nach Ablauf gemessener Zeit nach Bekanntgabe des
Beginns der Feindseligkeiten an die diesen Hafen innehabende Macht verlassen
hat.
Art. 46. Ein neutrales Schiff wird eingezogen und unterliegt
überhaupt der Behandlung, die es als feindliches Kauffahrteischiff erfahren
würde:
- falls es sich unmittelbar an den Feindseligkeiten
beteiligt;
- falls es sich unter dem Befehl oder unter der Aufsicht
eines von der feindlichen Regierung an Bord gesetzten Agenten befindet;
- falls es von der feindlichen Regierung gechartert ist;
- falls es derzeit ausschließlich zur Beförderung
feindlicher Truppen oder zur Nachrichtenbeförderung im Interesse des
Feindes bestimmt ist.
In den in diesem Artikel bezeichneten Fällen unterliegen die
dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren gleichfalls der Einziehung.
Art. 47. Jede in die feindliche Streitmacht eingereihte
Person, die an Bord eines neutralen Kauffahrteischiffs betroffen wird, kann zum
Kriegsgefangenen gemacht werden, auch wenn dieses Schiff der Beschlagnahme
nicht unterliegt.