Art. 48. Ein beschlagnahmtes neutrales Schiff darf von der
nehmenden Kriegsmacht nicht zerstört werden, sondern muß in einen Hafen
gebracht werden, wo gehörig über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme entschieden
werden kann.
Art. 49. Ausnahmsweise darf ein von einem Schiff des
Kriegführenden beschlagnahmtes neutrales Schiff, das der Einziehung unterliegen
würde, zerstört werden, wenn die Befolgung des Artikels 48 das Kriegsschiff
einer Gefahr aussetzen oder den Erfolg der Operationen, worin es derzeit
begriffen ist, beeinträchtigen könnte.
Art. 50. Vor der Zerstörung müssen die an Bord befindlichen
Personen in Sicherheit gebracht, auch sämtliche Schiffspapiere und sonstige
Beweisstücke, die nach Ansicht der Beteiligten für die Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Wegnahme von Wert sind, auf das Kriegsschiff herübergenommen
werden.
Art. 51. Die nehmende Kriegsmacht, die ein neutrales Schiff
zerstört hat, muß vor jeder Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme
den tatsächlichen Nachweis führen, daß sie nur ausnahmsweise angesichts einer
Notwendigkeit der in Artikel 49 bezeichneten Art gehandelt haben. Führt sie
diesen Nachweis nicht, so ist sie gegenüber den Beteiligten zu Schadensersatz
verpflichtet, ohne daß es eine Untersuchung darüber bedarf, ob die Wegnahme
rechtmäßig war oder nicht.
Art. 52. Sind neutrale Waren, die der Einziehung nicht
unterlagen, mit dem Schiff zerstört worden, so hat der Eigentümer dieser Waren
Anspruch auf Schadensersatz.
Art. 53. Das nehmende Kriegsschiff kann die Übergabe
einziehbarer Waren, die an Bord eines der Einziehung selbst nicht
unterliegenden Schiffes gefunden werden, verlangen oder zu ihrer Zerstörung
schreiten, wenn solche Umstände vorliegen, die nach Artikel 49 die Zerstörung
eines der Einziehung unterliegenden Schiffes rechtfertigen würden. Es die
überlieferten oder zerstörten Gegenstände in dem Tagebuche des angehaltenen
Schiffes zu vermerken und sich von dem Kapitän beglaubigte Abschrift aller
zweckdienlichen Papiere übergeben zu lassen. Sobald die Übergabe oder die
Zerstörung erfolgt ist und die Förmlichkeiten erledigt sind, muß dem Kapitän
die Fortsetzung seiner Fahrt gestattet werden.
Die Bestimmungen der Artikel 51, 52 über die Verantwortung
der nehmenden Kriegsmacht, die ein neutrales Schiff zerstört hat, finden
Anwendung.