Art. 57. Vorbehaltlich der Bestimmungen der den
Flaggenwechsel wird die neutrale oder feindliche Eigenschaft eines Schiffes
durch die Flagge bestimmt, zu deren F�hrung es berechtigt ist.
Der Fall, wo ein neutrales Schiff eine ihm in Friedenszeiten
nicht gestattete Schiffahrt betreibt, bleibt au�er Betracht und wird durch
diese Regel in keiner Weise ber�hrt.
Art. 58. Die neutrale und feindliche Eigenschaft der an Bord
eines feindlichen Schiffes vorgefundenen Waren wird durch die neutrale oder
feindliche Eigenschaft des Eigent�mers bestimmt.
Art. 59. Ist die neutrale Eigenschaft der an Bord eines
feindlichen Schiffes vorgefundene Ware nicht nachgewiesen, so wird vermutet, da�
die Ware feindlich ist.
Art. 60. Die feindliche Eigenschaft der an Bord eines
feindlichen Schiffes verladenen Ware bleibt bis zur Ankunft am Bestimmungsorte
bestehen, ungeachtet eines im Verlaufe der Bef�rderung nach Beginn der
Feindseligkeiten eingetretenen Eigentumswechsels.
�bt jedoch vor der Wegnahme im Falle des Konkurses des
derzeitigen feindlichen Eigent�mers ein fr�herer neutraler Eigent�mer ein
gesetzliches R�ckforderungsrecht in Ansehung der Ware aus, so nimmt diese die
neutrale Eigenschaft wieder an.