Art. 57. Vorbehaltlich der Bestimmungen der den
Flaggenwechsel wird die neutrale oder feindliche Eigenschaft eines Schiffes
durch die Flagge bestimmt, zu deren Führung es berechtigt ist.
Der Fall, wo ein neutrales Schiff eine ihm in Friedenszeiten
nicht gestattete Schiffahrt betreibt, bleibt außer Betracht und wird durch
diese Regel in keiner Weise berührt.
Art. 58. Die neutrale und feindliche Eigenschaft der an Bord
eines feindlichen Schiffes vorgefundenen Waren wird durch die neutrale oder
feindliche Eigenschaft des Eigentümers bestimmt.
Art. 59. Ist die neutrale Eigenschaft der an Bord eines
feindlichen Schiffes vorgefundene Ware nicht nachgewiesen, so wird vermutet, daß
die Ware feindlich ist.
Art. 60. Die feindliche Eigenschaft der an Bord eines
feindlichen Schiffes verladenen Ware bleibt bis zur Ankunft am Bestimmungsorte
bestehen, ungeachtet eines im Verlaufe der Beförderung nach Beginn der
Feindseligkeiten eingetretenen Eigentumswechsels.
Übt jedoch vor der Wegnahme im Falle des Konkurses des
derzeitigen feindlichen Eigentümers ein früherer neutraler Eigentümer ein
gesetzliches Rückforderungsrecht in Ansehung der Ware aus, so nimmt diese die
neutrale Eigenschaft wieder an.