Urkundenanhang
2. Erkl�rung �ber das Seekriegsrecht



S e c h s t e s� K a p i t e l
Feindliche Eigenschaft
 

   Art. 57. Vorbehaltlich der Bestimmungen der den Flaggenwechsel wird die neutrale oder feindliche Eigenschaft eines Schiffes durch die Flagge bestimmt, zu deren F�hrung es berechtigt ist.
   Der Fall, wo ein neutrales Schiff eine ihm in Friedenszeiten nicht gestattete Schiffahrt betreibt, bleibt au�er Betracht und wird durch diese Regel in keiner Weise ber�hrt.

   Art. 58. Die neutrale und feindliche Eigenschaft der an Bord eines feindlichen Schiffes vorgefundenen Waren wird durch die neutrale oder feindliche Eigenschaft des Eigent�mers bestimmt.

   Art. 59. Ist die neutrale Eigenschaft der an Bord eines feindlichen Schiffes vorgefundene Ware nicht nachgewiesen, so wird vermutet, da� die Ware feindlich ist.

   Art. 60. Die feindliche Eigenschaft der an Bord eines feindlichen Schiffes verladenen Ware bleibt bis zur Ankunft am Bestimmungsorte bestehen, ungeachtet eines im Verlaufe der Bef�rderung nach Beginn der Feindseligkeiten eingetretenen Eigentumswechsels.
   �bt jedoch vor der Wegnahme im Falle des Konkurses des derzeitigen feindlichen Eigent�mers ein fr�herer neutraler Eigent�mer ein gesetzliches R�ckforderungsrecht in Ansehung der Ware aus, so nimmt diese die neutrale Eigenschaft wieder an.


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