Art. 61. Neutrale Schiffe unter den Geleit ihrer
Kriegsflagge sind von der Durchsuchung befreit. Der Kommandant der
Geleitschiffs hat dem Kommandanten des Kriegsschiffs eines Kriegführenden auf
sein Ersuchen über die Eigenschaft der schiffe und über ihre Ladung schriftlich
jede Auskunft zu geben, zu deren Erlangung die Durchsuchung dienen würde.
Art. 62. Hat der Kommandant des Kriegsschiffs eines
Kriegsführenden Ursache, anzunehmen, daß der Kommandant des Geleitschiffs
getäuscht worden ist, so teilt er ihm seine Verdachtsgründe mit. In diesem
Falle steht es allein dem Kommandanten des Geleitschiffs zu, eine Nachprüfung
vorzunehmen. Er muß das Ergebnis der Nachprüfung in einem Protokolle
feststellen, das in Abschrift dem Offizier des Kriegsschiffs zu übergeben ist.
Rechtfertigen die so festgestellten Tatsachen nach Ansicht des Kommandanten des
Geleitschiffs die Beschlagnahme eines oder mehrer Schiffe, so muß diesen der
Schutz des Geleits entzogen werden.