Urkundenanhang
2. Erklärung über das Seekriegsrecht



S i e b e n t e s  K a p i t e l
Geleit

 

   Art. 61. Neutrale Schiffe unter den Geleit ihrer Kriegsflagge sind von der Durchsuchung befreit. Der Kommandant der Geleitschiffs hat dem Kommandanten des Kriegsschiffs eines Kriegführenden auf sein Ersuchen über die Eigenschaft der schiffe und über ihre Ladung schriftlich jede Auskunft zu geben, zu deren Erlangung die Durchsuchung dienen würde.

   Art. 62. Hat der Kommandant des Kriegsschiffs eines Kriegsführenden Ursache, anzunehmen, daß der Kommandant des Geleitschiffs getäuscht worden ist, so teilt er ihm seine Verdachtsgründe mit. In diesem Falle steht es allein dem Kommandanten des Geleitschiffs zu, eine Nachprüfung vorzunehmen. Er muß das Ergebnis der Nachprüfung in einem Protokolle feststellen, das in Abschrift dem Offizier des Kriegsschiffs zu übergeben ist. Rechtfertigen die so festgestellten Tatsachen nach Ansicht des Kommandanten des Geleitschiffs die Beschlagnahme eines oder mehrer Schiffe, so muß diesen der Schutz des Geleits entzogen werden.


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