Urkundenanhang 2. Erklärung über das Seekriegsrecht
A c h t e s K a p i t e l Widerstand gegen die Durchsuchung
Art. 63. Der gewaltsame Widerstand gegen die regelmäßige
Ausübung des Anhaltungs-, Durchsuchungs- oder Beschlagnahmerechts hat in allen
Fällen die Einziehung des Schiffes zur Folge. Die Ladung unterliegt derselben
Behandlung, welche die Ladung eines feindliches Schiffes erfahren würde; die
dem Kapitän oder dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren werden als
feindliche Waren angesehen.