Urkundenanhang 2. Erklärung über das Seekriegsrecht
N e u n t e s K a p i t e l Schadenersatz
Art. 64. Wird die Beschlagnahme des Schiffes oder der Waren
von der Prisengerichtsbarkeit nicht bestätigt oder wird sie ohne gerichtliches
Verfahren aufgehoben, so haben die Beteiligten Anspruch auf Schadenersatz, es
sei denn, daß ausreichende Gründe für die Beschlagnahme des Schiffes oder der
Ware vorgelegen haben.