Schreiben des Deutschen
Botschafters in London an den englischen Staatssekretär für auswärtige
Angelegenheiten vom 23. November 1936.
Deutsche Botschaft. |
London, den 23. November 1936. |
Herr Staatssekretär! |
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In einer Mitteilung vom 9.
d. M. hat der Königlich Britische Botschafter in Berlin dem Reichsminister des
Auswärtigen Abschrift eines am 6. November 1936 in London unterzeichneten
Protokolls über die Regeln der Unterseebootkriegführung gem. Teil IV des
Londoner Vertrages vom 22. April 1930 übersandt und dabei namens seiner
Regierung der Hoffnung Ausdruck verliehen, die Deutsche Regierung werde
genannten Regeln betreten:
Diese Regeln lauten:
„(1) Bei ihrem Vorgehen
gegen Handelsschiffe müssen Unterseeboote sich nach den Bestimmungen des Völkerrechts
richten, welchen Überwasserschiffe unterworfen sind.
(2) Insbesondere darf, mit
Ausnahme des Falles der fortgesetzten Weigerung zu stoppen, nachdem die
ordnungsmäßige Aufforderung hierzu ergangen ist, oder des tatsächlichen
Widerstandes gegen Besichtigung oder Untersuchung, ein Kriegsschiff , ob
Überwasserschiff oder Unterseeboot, ein Handelsschiff nicht versenken oder zur
Seefahrt untauglich machen, ohne vorher die Passagiere, die Bemannung und die
Schiffspapiere an einen sicheren Ort gebracht zu haben. Für diesen Zweck werden
die Boote des Schiffes nicht als sicherer Ort angesehen, es sei denn, daß die
Sicherheit der Passagiere und der Bemannung bei herrschenden See- und
Wetterverhältnissen durch die Nähe von Land oder durch die Anwesenheit eines
anderen Schiffes, welches in der Lage ist, sie an Bord zu nehmen, gewährleistet
ist“
Die Deutsche Regierung hat
anlässlich der deutsch-englischen Flottenverhandlungen in der Zusammenfassung
der Besprechung zwischen der deutschen und englischen Flottensachverständigen
vom 23. Juni 1935 ihre Bereitwilligkeit erklärt, den Bestimmungen über den
Unterseebootkrieg des Teils IV des Londoner Seerüstungsvertrages beizutreten.
Demgemäß beehre ich mich,
im Auftrage meiner Regierung zu erklären, daß die deutsche Regierung den oben
wiedergegebenen Regeln beitritt und sie als vom heutigen Tage ab für sie
verbindlich annimmt.
Mit der ausgezeichneten
Hochachtung habe ich die Ehre zu sein
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Euer
Exzellenz ergebenster |
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v o n R i b b e n t r o p. |