Art. 1. Kein Kauffahrteischiff, das in ein Kriegsschiff
umgewandelt ist, hat die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und
Verpflichtungen, wenn es nicht dem direkten Befehle, der unmittelbaren Aufsicht
und der Verantwortlichkeit der Macht, deren Flagge es führt, unterstellt ist.
Art. 2. Die in Kriegsschiffe umgewandelten Kauffahrteischiff
müssen die äußeren Abzeichen der Kriegsschiffe ihres Heimatlandes tragen.
Art. 3. Der Befehlshaber muß im Staatsdienste stehen und von
der zuständigen Staatsgewalt ordnungsgemäß bestellt sein. sein Name muß in der
Ranglist der Kriegsmarine stehen.
Art. 4. Die Mannschaft muß den Regeln der militärischen
Disziplin unterworfen sein.
Art. 5. Jedes in ein Kriegsschiff umgewandelte Kauffahrteischiff hat bei seinen Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des
Krieges zu beobachten.
Art. 6. Der Kriegsführende, der ein Kauffahrteischiff in ein
Kriegsschiff umwandelt, muß diese Umwandlung möglichst bald auf der Liste
seiner Kriegsschiffe vermerken.
Art. 7. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur
zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegsführenden
sämtlich Vertragsparteien sind.
Art. 8-12. Schlußbestimmungen.