Urkundenanhang


 

6. Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der
Neutralen im Falle eines Seekriegs¹)

Vom 18.Oktober 1907

¹) Auf diesem Abkommen beruhen die von den neutralen Ländern bis in die jüngste Zeit hinein erlassenen Neutralitätsregeln.

   Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika usw.

   in der Erwägung, daß in den in diesem Abkommen nicht vorgesehenen Fällen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts zu berücksichtigen sind,
   in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, wenn die Mächte genaue Vorschriften erlassen, um die Rechtsfolgen der von ihnen eingenommenen Neutralitätsstellung zu regeln,
   in der Erwägung, daß es eine anerkannte Pflicht der neutralen Mächte ist, die von ihnen angenommenen Regeln auf die einzelnen Kriegsführenden unparteiisch anzuwenden,
   in der Erwägung, daß von diesem Grundgedanken aus solche Regeln im Laufe des Krieges von einer neutralen Macht grundsätzlich nicht geändert werden sollen, es bei denn, daß die gemachten Erfahrungen der eigenen Rechte erweisen würden,
   sind übereingekommen, die nachstehenden gemeinsamen Regeln zu beobachten, von denen übrigens die Bestimmungen der bestehenden allgemeinen Verträge nicht berührt werden sollen und haben Ihren Bevollmächtigten ernannt (Bezeichnung der Bevollmächtigten), welche usw. über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

   Art.1. Die Kriegsführenden sind verpflichtet, die Hoheitsrechte der neutralen Mächte zu achten und sind in deren Gebiet und Gewässern jeder Handlung zu enthalten, welche auf Seiten der Mächte, die sie dulden, eine Verletzung ihrer Neutralität darstellen würde.

   Art.2. Alle von Kriegsschiffen der Kriegsführenden innerhalb der Küstengewässer einer neutralen Macht begangenen Feindseligkeiten, mit Einschluß der Wegnahme und der Ausübung des Durchsuchungsrechts, stellen eine Neutralitätsverletzung dar und sind unbedingt untersagt.

   Art.3. Ist ein Schiff innerhalb der Küstengewässer eine neutralen Macht weggenommen worden, so hat diese Macht, sofern sich die Prise noch in ihrem Hoheitsbereiche befindet, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um die Befreiung der Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft herbeizuführen und die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegt Besatzung bei sich festzuhalten.
   Befindet sich die Prise außerhalb des Hoheitsbereiches der neutralen Macht, so hat auf Verlangen dieser Macht die nehmende Regierung die Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft freizugeben.

   Art.4. Von einem Kriegsführenden darf auf neutralen Gebiet oder auf einem Schiffe in neutralen Gewässern kein Prisengericht gebildet werden.

   Art.5. Den Kriegsführenden ist es untersagt, neutrale Häfen oder Gewässer zu einem Stützpunkte für Seekriegsunternehmungen gegen ihre Gegner zu machen, insbesondere dort funktelegraphische Stationen oder sonst irgend eine Anlage einzurichten, die bestimmt ist, einen Verkehr einzurichten mit kriegsführenden Land- oder Seestreitkräften zu vermitteln.

   Art.6. Die von einer neutralen Macht an eine kriegführende Macht aus irgendwelchem Grunde unmittelbar oder mittelbar bewirkte Abgabe von Kriegsschiffen, Munition oder sonstigem Kriegsmaterial ist untersagt.

   Art.7. Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegsführenden erfolgende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, von Munition sowie überhaupt von allen, was einem Heere oder einer Flotte von Nutzen kann, zu verhindern.

   Art.8. Eine neutrale Regierung ist verpflichtet, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um in ihrem Hoheitsbereich die Ausrüstung oder Bewaffnung jedes Schiffes  zu verhindern, bei dem sie triftige Gründe für die Annahme hat, daß es zum Kreuzen oder zur Teilnahme an feindlichen Unternehmungen gegen eine Macht, mit der sie im Frieden lebt, bestimmt ist. Sie ist ferner verpflichtet, dieselbe Überwachung auszuüben, um zu verhindern, daß aus ihrem Hoheitsbereich irgend ein zum Kreuzen oder Teilnahme an feindlichen Unternehmungen bestimmtes Schiff ausläuft, das innerhalb ihres Hoheitsbereiches ganz oder teilweise zum Kriegsgebrauche hergerichtet worden ist.

   Art.9. Eine neutrale Macht muß die Bedingungen, Beschränkungen oder Verbote, die sie für die Zulassung von Kriegsschiffen oder Prisen der Kriegsführenden in ihre Häfen, Reeden oder Küstengewässer aufgestellt hat, auf beide Kriegsführenden gleichmäßig anwenden.
   Doch kann eine neutrale Macht den Zutritt zu ihren Häfen und ihren Reeden einem Kriegsschiffe untersagen, das sich den von ihr ergangenen Aufforderungen und Anweisungen nicht gefügt oder die Neutralität verletzt hat.

   Art.10. Die Neutralität einer Macht wird durch die bloße Durchfahrt der Kriegsschiffe und Prisen der Kriegsführenden durch ihre Küstengewässer nicht beeinträchtigt. 

   Art.11. Eine neutrale Macht darf zulassen, daß die Kriegsschiffe der Kriegsführenden sich ihrer bestallten Lotsen bedienen.

   Art.12. Sofern die Gesetzgebung der neutralen Macht nicht anderweitige besondere Bestimmungen enthält, ist es den Kriegsschiffen der Kriegsführenden, abgesehen von den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen, untersagt, sich innerhalb der Häfen, Reeden oder Küstengewässer einer solchen Macht länger als vierundzwanzig Stunden aufzuhalten.

   Art.13. Erfährt eine Macht, die vom Beginne der Feindseligkeiten benachrichtigt ist, daß sich innerhalb ihrer Häfen, Reeden und Küstengewässer ein Kriegsschiff eines Kriegsführenden aufhält, so hat sie das Schiff aufzufordern, binnen vierundzwanzig Stunden oder in der durch das Ortsgesetz vorgeschriebenen Frist auszulaufen.

   Art.14. Kriegsschiffe von Kriegsführenden dürfen ihren Aufenthalt in einem neutralen Hafen über die gesetzliche Dauer hinaus nur aus Anlaß von Beschädigungen oder wegen des Zustandes der See verlängern. Sie müssen auslaufen, sobald die Ursache der Verzögerung fortgefallen ist.
   Die Regeln über die Beschränkung des Aufenthalts innerhalb neutraler Häfen, Reeden und Gewässer gelten nicht für Kriegsschiffe, die ausschließlich religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen Aufgaben dienen.

   Art.15. Sofern die Gesetzgebung der neutralen Macht nicht anderweitige besondere Bestimmungen enthält, dürfen sich höchstens drei Kriegsschiffe zu gleicher zeit innerhalb eines ihrer Häfen oder einer ihrer Reeden befinden.

   Art.16. Befinden sich innerhalb eines neutralen Hafens oder einer neutralen Reede gleichzeitig Kriegsschiffe beider Kriegsführenden, so müssen zwischen dem Auslaufen von Schiffen des einen und des anderen Kriegsführenden mindestens vierundzwanzig Stunden verflossen sein.
   Die Reihenfolge des Auslaufens bestimmt sich nach der Reihenfolge der Ankunft, es sei denn, daß sich das zuerst angekommene  Schiff in einer  Lage befindet, wo die Verlängerung der gesetzlichen Aufenthaltsdauer zugelassen ist.
   Kriegsschiffe von Kriegsführenden dürfen einen neutralen Hafen oder eine neutrale Reede nicht früher als vierundzwanzig Stunden nach dem Auslaufen eines die Flagge ihres Gegners führenden Kauffahrtschiffs verlassen.

   Art.17. Innerhalb neutraler Häfen und Reeden dürfen die Kriegsschiffe von Kriegsführenden ihre Schäden nur in dem für die Sicherheit ihrer Schiffahrt unerläßichen Maße ausbessern, nicht aber in irgendwelcher Weise ihre militärische Kraft erhöhen. Die neutralen Behörde hat die Art der vorzunehmenden Ausbesserungen festzustellen, die so schnell wie möglich auszuführen sind.

   Art.18. Die Kriegsschiffe von Kriegsführenden dürfen die neutralen Häfen, Reeden und Küstengewässer nicht benutzen um ihre militärischen Vorräte oder ihre Armierung zu erneuern oder zu verstärken sowie um ihre Besatzung zu ergänzen.

   Art.19. Die Kriegsschiffe von Kriegsführenden dürfen innerhalb neutraler Häfen und Reeden nur so viel Lebensmittel einnehmen, um ihren Vorrat auf den regelmäßigen Friedensbestand zu ergänzen.
   Ebenso dürfen diese Schiffe nur so viel Feuerungsmaterial einnehmen, um den nächsten Hafen ihres Heimatlandes zu erreichen. Sie können übrigens das zur vollständigen Füllung ihrer eigentlichen Kohlenbunker erforderliche Feuerungsmaterial einnehmen, wenn sie sich in neutralen Ländern befinden, die diese Art der Bemessung des zu liefernden Feuerungsmaterial angenommen haben.
   Wenn die Schiffe nach den Gesetzen der neutralen Macht erst vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft Kohlen erhalten, so verlängert sich für die gesetzliche Aufenthaltsdauer um vierundzwanzig Stunden.

   Art.20. Die Kriegsschiffe von Kriegsführenden, die in dem Hafen einer neutralen Macht Feuerungsmaterial eingenommen haben, dürfen ihren Vorrat in einem Hafen derselben Macht erst nach drei Monaten erneuern.

   Art.21. Eine Prise darf nur wegen einer Seeuntüchtigkeit, wegen ungünstiger See sowie wegen Mangels an Feuerungsmaterial oder an Vorräten in einen neutralen Hafen gebracht werden. Sie muß wieder auslaufen, sobald die Ursache, die das Einlaufen rechtfertigte, weggefallen ist. Tut sie dies nicht, so muß, ihr die neutrale Macht eine Aufforderung zum sofortigen Auslaufen zukommen lassen; sollte sie dieser nicht nachkommen, so muß die neutrale Macht die ihr zur Verfügung stehenden Mittel anwenden, um die Befreiung der Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft herbeizuführen sowie um die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegte Besatzung bei sich festzuhalten.

   Art. 22. Die neutrale Macht muß ebenso sie Befreiung solcher Prisen herbeiführen, die bei ihr eingebracht worden sind ohne daß die im Artikel 21 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.

   Art. 23. Eine neutrale Macht kann Prisen, sei es mir, sei es ohne Begleitung, den Zutritt zu ihren Häfen und Reeden gestatten, wenn sie dorthin gebracht werden, um bis zur Entscheidung des Prisengerichts in Verwahrung gehalten zu werden. Sie kann die Prise in einen anderen ihrer Häfen führen lassen.
   Wenn die Prise von einem Kriegschiff begleitet wird, so sind die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegten Offiziere und Mannschaften befugt, sich auf das begleitende Schiff zu begeben.
   Fährt die Prise allein, so ist die dem Wegnehmenden auf die Prise gelegte Besatzung in Freiheit zu lassen.

   Art.24. Wenn Kriegsschiffe von Kriegsführenden einen Hafen wo sie zu bleiben nicht berechtigt sind, trotz der Aufforderung der neutralen Behörde nicht verlassen, so hat die neutrale Macht das Recht, die ihr erforderlich scheinenden Maßnahmen zu treffen, um ein solches Schiff  unfähig zu machen, während der Dauer des Krieges in See zu gehen; der Befehlshaber des Schiffes soll die Ausübung dieser Maßnahmen erleichtern.
   Werden Kriegsschiffe von Kriegsführenden durch eine neutrale Macht festgehalten, so werden die Offiziere und die Mannschaften gleichfalls festgehalten.
   Die so festgehaltenen Offiziere und Mannschaften können auf dem Schiff gelassen oder auf einem anderen Schiffe oder an Land untergebracht werden; sie können beschränkenden Maßregeln, deren Auferlegung nötig erscheint, unterworfen werden. Doch sind auf dem Schiffe immer die zu seiner Instandhaltung notwendigen Leute zu belassen.
   Die Offiziere können freigelassen werden, wenn sie sich durch Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen.

   Art.25. Eine neutrale Macht ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel die erforderliche Aufsicht auszuüben, um innerhalb ihrer Häfen, Reeden und Gewässer jede Verletzung der vorstehenden Bestimmungen zu verhindern.

   Art.26. Die Ausübung dein in diesen Abkommen festgestellten Rechte durch eine neutrale Macht darf niemals von dem einen oder anderen Kriegsführenden, der die in Betracht kommenden Artikel angenommen hat, als unfreundliche Handlung angesehen werden.

   Art.27. Die Vertragsmächte werden einander zu gegebener Zeit alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen über die Behandlung der Kriegsschiffe von Kriegsführenden, in ihren Häfen und ihren Gewässern mitteilen, und zwar mittels einer an die Regierung der Niederlande gerichteten Benachrichtigung, die von dieser unverzüglich allen anderen Vertragsmächten übermittelt wird.

   Art. 28. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegsführenden sämtlich Vertragsparteien sind.

   Art. 29-33. Schlußbestimmungen.


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