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Dienstauszeichnung: Unterschied zwischen den Versionen

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| || colspan="3" | Es wurde bestimmt, dass der Anspruch auf Verleihung der Dienstauszeichnung zu ruhen hatte, solange der Wehrmachtangehörige eine Haftstrafe verbüßte. Dasselbe galt auch für ein schwebendes Gerichtsverfahren, welches unter Umständen die Auflösung des Dienst- und Amtsverhältnisses und damit zum Verlust aller Rechte aus dem Dienstverhältnis durch Urteil führen konnte. Des Weiteren wurde die Anrechnung der Dienstzeit erneut geregelt, so dass
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| || colspan="3" | a) Wehrmachtangehörige, die in der alten Wehrmacht, einschließlich der früheren anerkannten Freiwilligen-Verbände (gemeint sind damit z. B. Baltikumarmee, Grenzschutzkorps in Schlesien, die vorläufige Reichswehr, die vorläufige Reichsmarine etc.) aktiv ihren Dienst versahen und mit Stichtag zum 30.09.1921 in die Reichswehr übernommen worden waren, ihre Dienstzeit voll anerkannt bekamen.
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| colspan="3" | Es wurde bestimmt, dass der Anspruch auf Verleihung der Dienstauszeichnung zu ruhen hatte, solange der Wehrmachtangehörige eine Haftstrafe verbüßte. Dasselbe galt auch für ein schwebendes Gerichtsverfahren, welches unter Umständen die Auflösung des Dienst- und Amtsverhältnisses und damit zum Verlust aller Rechte aus dem Dienstverhältnis durch Urteil führen konnte. Des Weiteren wurde die Anrechnung der Dienstzeit erneut geregelt, so dass
 
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| || colspan="3" | b) Wehrmachtangehörige, die in der alten Wehrmacht bzw. den früheren anerkannten Freiwilligen Verbänden, der vorläufigen Reichswehr und der vorläufigen Reichsmarine oder der Reichswehr aktiv gedient haben, dann ausgeschieden und später wieder eingestellt worden waren, die Zeiten ihres Ausstandes nicht angerechnet bekamen. Weiterhin anrechnungsfähige Zeiten waren Arbeiter- und (zivile) Angestelltenverhältnisse bei der neuen Reichswehr ab dem 01.01.1921, Überführungen in die Wehrmacht von ehemaligen oder bestehenden Landes- oder Schutzpolizeieinrichtungen, aber auch der einjährige freiwillige Reserve- oder Übungsdienst während des Krieges 1914–1918. Ebenso waren diejenigen Dienstzeiten gleichzusetzen, die wegen militärischen Ausbildungszwecken in Anspruch genommen worden sind. Mit dieser Regelung war die rückwirkende Anrechnung für die Dienstauszeichnung eingeleitet, so dass bis zum 8. Mai 1945, auch die Dienstauszeichnung der Sonderklasse für 40-jähriges Dienstverhältnis verliehen worden ist. Ab Frühjahr 1940 wurde die Verleihung der Dienstauszeichnung bis Kriegsende zurückgestellt.  
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| colspan="3" | a) Wehrmachtangehörige, die in der alten Wehrmacht, einschließlich der früheren anerkannten Freiwilligen-Verbände (gemeint sind damit z. B. Baltikumarmee, Grenzschutzkorps in Schlesien, die vorläufige Reichswehr, die vorläufige Reichsmarine etc.) aktiv ihren Dienst versahen und mit Stichtag zum 30.09.1921 in die Reichswehr übernommen worden waren, ihre Dienstzeit voll anerkannt bekamen.
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| colspan="3" | b) Wehrmachtangehörige, die in der alten Wehrmacht bzw. den früheren anerkannten Freiwilligen Verbänden, der vorläufigen Reichswehr und der vorläufigen Reichsmarine oder der Reichswehr aktiv gedient haben, dann ausgeschieden und später wieder eingestellt worden waren, die Zeiten ihres Ausstandes nicht angerechnet bekamen. Weiterhin anrechnungsfähige Zeiten waren Arbeiter- und (zivile) Angestelltenverhältnisse bei der neuen Reichswehr ab dem 01.01.1921, Überführungen in die Wehrmacht von ehemaligen oder bestehenden Landes- oder Schutzpolizeieinrichtungen, aber auch der einjährige freiwillige Reserve- oder Übungsdienst während des Krieges 1914–1918. Ebenso waren diejenigen Dienstzeiten gleichzusetzen, die wegen militärischen Ausbildungszwecken in Anspruch genommen worden sind. Mit dieser Regelung war die rückwirkende Anrechnung für die Dienstauszeichnung eingeleitet, so dass bis zum 8. Mai 1945, auch die Dienstauszeichnung der Sonderklasse für 40-jähriges Dienstverhältnis verliehen worden ist. Ab Frühjahr 1940 wurde die Verleihung der Dienstauszeichnung bis Kriegsende zurückgestellt.  
 
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| colspan="3" | Das Band aller Klassen war >>kornblumenblau<<. In dessen Mitte war das Hoheitsabzeichen des entsprechenden Wehrmachtsteil als Miniatur angeheftet, welches der Farbgebung der zu tragenden Dienstauszeichnung angepasst war. Bei Heer und Kriegsmarine war es der Wehrmachtsadler mit ausgebreiteten Schwingen. Bei der Luftwaffe, der Luftwaffenadler. Bei der Sonderklasse nach 40 Dienstjahren war zusätzlich ein vergoldetes Eichenlaub aus Buntmetall aufgelegt.
 
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Version vom 25. August 2024, 19:30 Uhr

Dienstauszeichnung der Wehrmacht 1936 - 1945
Die Dienstauszeichnung der Wehrmacht (Entwurf: Richard Klein) wurde am 16.03.1936 anlässlich des Jahrestages der Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht, durch Adolf Hitler gestiftet. Sie knüpfte dabei an die alten Traditionen der Reichswehr an.
Die Dienstauszeichnung der Wehrmacht wurde in 4 Klassen mit einer Sonderstufe verliehen und zwar:
IV. Klasse nach 4 Jahren Dienst als mattsilberne Medaille
III. Klasse nach 12 Jahren Dienst als bronzierte Medaille
II. Klasse nach 18 Jahren Dienst als versilbertes Kreuz
I. Klasse nach 25 Jahren Dienst als vergoldetes Kreuz
Sonderklasse nach 40 Jahren Dienst als vergoldetes Kreuz mit Eichenlaub auf dem Band
Durchführungsbestimmung
Es wurde bestimmt, dass der Anspruch auf Verleihung der Dienstauszeichnung zu ruhen hatte, solange der Wehrmachtangehörige eine Haftstrafe verbüßte. Dasselbe galt auch für ein schwebendes Gerichtsverfahren, welches unter Umständen die Auflösung des Dienst- und Amtsverhältnisses und damit zum Verlust aller Rechte aus dem Dienstverhältnis durch Urteil führen konnte. Des Weiteren wurde die Anrechnung der Dienstzeit erneut geregelt, so dass
a) Wehrmachtangehörige, die in der alten Wehrmacht, einschließlich der früheren anerkannten Freiwilligen-Verbände (gemeint sind damit z. B. Baltikumarmee, Grenzschutzkorps in Schlesien, die vorläufige Reichswehr, die vorläufige Reichsmarine etc.) aktiv ihren Dienst versahen und mit Stichtag zum 30.09.1921 in die Reichswehr übernommen worden waren, ihre Dienstzeit voll anerkannt bekamen.
b) Wehrmachtangehörige, die in der alten Wehrmacht bzw. den früheren anerkannten Freiwilligen Verbänden, der vorläufigen Reichswehr und der vorläufigen Reichsmarine oder der Reichswehr aktiv gedient haben, dann ausgeschieden und später wieder eingestellt worden waren, die Zeiten ihres Ausstandes nicht angerechnet bekamen. Weiterhin anrechnungsfähige Zeiten waren Arbeiter- und (zivile) Angestelltenverhältnisse bei der neuen Reichswehr ab dem 01.01.1921, Überführungen in die Wehrmacht von ehemaligen oder bestehenden Landes- oder Schutzpolizeieinrichtungen, aber auch der einjährige freiwillige Reserve- oder Übungsdienst während des Krieges 1914–1918. Ebenso waren diejenigen Dienstzeiten gleichzusetzen, die wegen militärischen Ausbildungszwecken in Anspruch genommen worden sind. Mit dieser Regelung war die rückwirkende Anrechnung für die Dienstauszeichnung eingeleitet, so dass bis zum 8. Mai 1945, auch die Dienstauszeichnung der Sonderklasse für 40-jähriges Dienstverhältnis verliehen worden ist. Ab Frühjahr 1940 wurde die Verleihung der Dienstauszeichnung bis Kriegsende zurückgestellt.
Aussehen
Die Medaille der IV. und III. Klasse zeigen auf der Vorderseite den Wehrmachtsadler und die Umschrift: Treue Dienste in der Wehrmacht Auf der Rückseite sind die Ziffer 4 bzw. 8 umgeben von einem Eichenlaubkranz abgebildet. Die Kreuze der II. und I. Klasse tragen auf der Vorderseite im Mittelteil den Adler der Wehrmacht, auf der Rückseite die Ziffern 18 bzw. 25 Dabei ist das Kreuz der I. Klasse etwas größer gehalten, als das Kreuz der II. Klasse.
Ordensband
Das Band aller Klassen war >>kornblumenblau<<. In dessen Mitte war das Hoheitsabzeichen des entsprechenden Wehrmachtsteil als Miniatur angeheftet, welches der Farbgebung der zu tragenden Dienstauszeichnung angepasst war. Bei Heer und Kriegsmarine war es der Wehrmachtsadler mit ausgebreiteten Schwingen. Bei der Luftwaffe, der Luftwaffenadler. Bei der Sonderklasse nach 40 Dienstjahren war zusätzlich ein vergoldetes Eichenlaub aus Buntmetall aufgelegt.
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