Dritter Abschnitt


 

Das Verfahren

III. Das Verfahren vor dem Oberprisenhof

2. Beschwerde


Artikel 66

   (1) Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nur in den in diesem Gesetz angeführten Fällen statthaft.
   (2) Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Prisenhof eingelegt werden. Ist der Beschluß verkündet worden, so beginnt die Frist mit der Verkündung des Beschlusses.
   (3) Beschwerden in den Fällen der Artikel 32, 35, 36, 38, 67 und 71 müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
   (4) Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

 

IV. Kosten


Artikel 67

   (1) Für das Verfahren in Prisensachen werden Kosten nicht erhoben.
   (2) Wird jedoch ein Fahrzeug freigegeben, dessen Aufbringung gerechtfertigt war, so können in dem Urteil die durch die Aufbewahrung des Fahrzeugs und der Landung entstandenen Kosten dem Fahrzeug auferlegt werden.
   (3) Soweit dem Antrage eines Beteiligten auf Freigabe oder Entschädigung stattgegeben wird, ist in dem Urteil dem Reich die Verpflichtung aufzuerlegen, dem Beteiligten die notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn für die Aufbringung oder Beschlagnahme der Prise ausreichende Gründe vorgelegen haben.
   (4) Die Höhe der Kosten wird durch den Prisenhof festgesetzt. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zulässig.

 


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