Artikel 68
(1) Der Reichskommissar kann
während eines schwebenden Verfahrens bei dem Prisenhof beantragen, daß ihm die
Verwendung der Prise gestattet wird.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Prise einer erheblichen
Wertverringerung ausgesetzt ist oder ihre Aufbewahrung unverhältnismäßig hohe
Kosten verursachen würde. Der Prisenhof soll vor Erlaß seiner Entscheidung die
bekannten Beteiligten hören, es sei denn, daß der Zustand der Prise eine
sofortige Entscheidung notwendig macht.
(3) Dem Antrag kann stattgegeben werden, wenn die Einziehung der
Prise mit Sicherheit zu erwarten ist. Der Prisenhof hat vor Erlaß seiner
Entscheidung die bekannten Beteiligten zu hören, es sei denn, daß die
tatsächlichen Voraussetzungen für eine Einziehung der Prise außer Zweifel steht.
(4) Die Entscheidung des Prisenhofs erfolgt durch Beschluß.
Artikel 69
(1) Im Verfahren vor dem
Oberprisenhof wird der Antrag, die Verwendung zu gestatten, von dem
Reichskommissar bei dem Oberprisenhof gestellt.
(2) Die Entscheidung des Oberprisenhofs erfolgt durch Beschluß.
Artikel 70
Stellt das Prisengericht später
fest, daß die nach Artikel 68 und 69 verwendete Prise freizugeben war, so
spricht es den Beteiligten einen dem Wert der Prise entsprechenden Geldbetrag
zu.
Artikel 71
(1) Die Beteiligten können in jeder
Lage des Verfahrens die Herausgabe der Prise gegen Sicherheitsleistung in Höhe
des Wertes der Prise beantragen. Dem Antrag kann nur mit Zustimmung des
Reichskommissars stattgegeben werden. Art und Höhe der Sicherheit wird von dem
Prisengericht festgesetzt.
(2) Die geleistete Sicherheit tritt für das weitere Verfahren an
die Stelle der Prise.
(3) Für die Entscheidung ist der Prisenhof und, falls das Verfahren
in der Berufungsinstanz anhängig ist, der Oberprisenhof zuständig. Der Beschluß
des Prisenhofs ist mit der Beschwerde anfechtbar.